7. Beweiswürdigung 7.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorhandenen relevanten Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (vgl. für die Eingabe des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2014, pag. 84 f. bzw. pag. 11 ff., für die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Februar 2015 an die Vorinstanz inkl. Situationsplan und Fotodokumentation pag. 85 f. bzw. pag. 58 ff. sowie für die Aussagen