6.2 Bestrittener Sachverhalt bzw. Beweisfrage Vorliegend ist zunächst die Beweisfrage zu beantworten, ob der Beschuldigte die Signalisation und/oder die Bodenmarkierungen Tempo-30-Zone gesehen hat. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist sodann beweismässig zu klären, wie die tatsächlichen Gegebenheiten an der Technikumstrasse zum Messzeitpunkt waren, bzw. ob der Beschuldigte mit seiner regelwidrigen Fahrweise eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit schuf.