Durch die Messungen einer Lasermessanlage konnte festgestellt werden, dass er um 15.16 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h in einer Tempo-30-Zone fuhr, bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h die Höchstgeschwindigkeit um netto 22 km/h überschritt. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 geht die Kammer weiter davon aus, dass die Signalisation Tempo-30-Zone rechtmässig angebracht wurde, den einzelnen Verkehrsteilnehmer verpflichtet und für diesen auch erkennbar ist. 6.2 Bestrittener Sachverhalt bzw. Beweisfrage