Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass auf die Rügen des Beschuldigten, welche die Rechtmässigkeit, die Verbindlichkeit und die Erkennbarkeit der Signalisation und Bodenmarkierungen betreffen und auf welche das Bundesgericht nicht eintrat bzw. welche das Bundesgericht abwies, nicht mehr zurückzukommen ist. In der Folge wird der Sachverhalt einzig in Bezug auf die Frage nach den tatsächlichen Gegebenheiten an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ergänzend festzustellen sowie die rechtliche Würdigung erneut vorzunehmen sein (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschuldigten in der schriftli-