4 Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass auf die Rügen des Beschuldigten, welche die Rechtmässigkeit, die Verbindlichkeit und die Erkennbarkeit der Signalisation und Bodenmarkierungen betreffen und auf welche das Bundesgericht nicht eintrat bzw. welche das Bundesgericht abwies, nicht mehr zurückzukommen ist.