Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil in der Folge in diesem Umfang auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (E. 2., pag. 255). Hingegen wies das Bundesgericht die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erhobenen Rügen des Beschuldigten betreffend die Rechtmässigkeit, die Verbindlichkeit und die Erkennbarkeit der Signalisation und Bodenmarkierungen allesamt ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (vgl. E. 1.5, pag. 252).