Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers wäre diesfalls mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen (pag. 254 f.). Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil in der Folge in diesem Umfang auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (E. 2., pag. 255).