Hierzu habe die Vorinstanz keine expliziten Feststellungen getroffen. Sollten sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so gestalten, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, wäre ihm zuzustimmen, dass sich der Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheide. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers wäre diesfalls mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen (pag.