Der Beschwerdeführer wende zu Recht ein, dass es für die Beurteilung seines Verhaltens nicht auf die Situation im gesamten Gsteigquartier ankomme, sondern einzig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend seien. Hierzu habe die Vorinstanz keine expliziten Feststellungen getroffen.