Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017. In Erwägung 1.6 führt das Bundesgericht zusammengefasst aus, die Kammer habe sich in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2016 den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG betreffend nicht zu den konkreten Umständen an der Technikumstrasse geäussert. Der Beschwerdeführer wende zu Recht ein, dass es für die Beurteilung seines Verhaltens nicht auf die Situation im gesamten Gsteigquartier ankomme, sondern einzig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend seien.