313). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ihrerseits mit Berufungsbegründung vom 26. September 2017, der Beschuldigte sei der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend total CHF 28‘800.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Weiter sei der Beschuldigte zu