Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft zudem auf das Einreichen einer Replik zur Berufungsbegründung der Verteidigung (pag. 333). Der Beschuldigte seinerseits reichte am 1. November 2017 eine Replik zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 336 ff.). Innert der anschliessenden 10-tägigen Frist reichten die Generalstaatsanwaltschaft am 6. November 2017 Gegenbemerkungen (pag. 347 f.) und Rechtsanwalt B.________ am 8. November 2017 eine Honorarnote (pag. 349 ff.) ein.