Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten erteilten innert Frist mit Schreiben vom 22. August 2017 bzw. 23. August 2017 ihre Zustimmung für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 305 und pag. 306). Der Beschuldigte reichte in der Folge am 25. September 2017 eine schriftliche Begründung der Berufung ein (pag. 312 ff.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 26. September 2017 (pag. 320 ff.). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft zudem auf das Einreichen einer Replik zur Berufungsbegründung der Verteidigung (pag.