Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 225 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 (SK 16 50) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. De- zember 2016 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 13. Dezember 2016 was folgt (pag. 177 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. […]» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 Mit Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit es auf die Beschwerde eintrat (pag. 256; vgl. zum Umfang der daraus resultierenden Neube- urteilung I.5. Umfang der Neubeurteilung hiernach). 2 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 (pag. 260 f.) wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Ausserdem wurde bei der Kantonspolizei Bern, Unfalltechnischer Dienst (nachfolgend UTD), von Amtes wegen die Erstellung ei- nes massstabgetreuen Plans des Strassenabschnitts Technikumstrasse in Burg- dorf (ab Kreuzung Friedeggstrasse bis Kreisel Lyssachstrasse) samt Fotodoku- mentation in Auftrag gegeben. Den Parteien wurde zur Nennung und Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist von 20 Tagen angesetzt. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Nennung weiterer Beweismittel verzichte (pag. 273). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Vom Eingang der vom UTD am 23. Juni/13. Ju- li 2017 erstellten/übermittelten Dokumentationen (Fotodossier & Situationsplan 1:100, DVD Video-Doku) wurde mit Verfügung vom 14. August 2017 Kenntnis ge- nommen und gegeben. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, bis am 20. Sep- tember 2017 mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 296). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldig- ten erteilten innert Frist mit Schreiben vom 22. August 2017 bzw. 23. August 2017 ihre Zustimmung für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 305 und pag. 306). Der Beschuldigte reichte in der Folge am 25. September 2017 eine schriftliche Be- gründung der Berufung ein (pag. 312 ff.). Die Berufungsbegründung der General- staatsanwaltschaft datiert vom 26. September 2017 (pag. 320 ff.). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft zudem auf das Einreichen einer Replik zur Berufungsbegründung der Verteidigung (pag. 333). Der Beschuldigte seinerseits reichte am 1. November 2017 eine Replik zur Berufungs- begründung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 336 ff.). Innert der anschlies- senden 10-tägigen Frist reichten die Generalstaatsanwaltschaft am 6. Novem- ber 2017 Gegenbemerkungen (pag. 347 f.) und Rechtsanwalt B.________ am 8. November 2017 eine Honorarnote (pag. 349 ff.) ein. Daraufhin erachtete die Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 353). 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte beantragt mit Berufungsbegründung vom 25. September 2017, er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 600.00 zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 313). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ihrerseits mit Berufungsbegründung vom 26. September 2017, der Beschuldigte sei der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend total CHF 28‘800.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Weiter sei der Beschuldigte zu 3 einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00 zu verurteilen, bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zur anteilsmässigen Bezahlung der bundesgerichtlichen Verfahrenskosten und zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten des derzeit hängigen oberinstanzlichen Verfahrens (pag. 320 f.). 5. Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu, BSK BGG-MEYER/DORMANN, N 18 zu Art. 107 m.w.H., so- wie BGE 135 III 334, E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundes- gerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250, E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung er- gibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017. In Erwägung 1.6 führt das Bundesgericht zusammengefasst aus, die Kammer habe sich in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2016 den objektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG betreffend nicht zu den konkreten Umständen an der Technikumstrasse geäussert. Der Beschwerdeführer wende zu Recht ein, dass es für die Beurteilung seines Verhaltens nicht auf die Situation im gesamten Gsteig- quartier ankomme, sondern einzig die konkreten Umstände an der Technikums- trasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend seien. Hierzu habe die Vorinstanz keine expliziten Feststellungen getroffen. Sollten sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so ge- stalten, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, wäre ihm zuzustimmen, dass sich der Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheide. Die Geschwindigkeits- überschreitung des Beschwerdeführers wäre diesfalls mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverlet- zung einzustufen (pag. 254 f.). Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil in der Folge in diesem Umfang auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (E. 2., pag. 255). Hingegen wies das Bundesgericht die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erhobenen Rü- gen des Beschuldigten betreffend die Rechtmässigkeit, die Verbindlichkeit und die Erkennbarkeit der Signalisation und Bodenmarkierungen allesamt ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (vgl. E. 1.5, pag. 252). 4 Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vor- liegende Verfahren bedeutet dies, dass auf die Rügen des Beschuldigten, welche die Rechtmässigkeit, die Verbindlichkeit und die Erkennbarkeit der Signalisation und Bodenmarkierungen betreffen und auf welche das Bundesgericht nicht eintrat bzw. welche das Bundesgericht abwies, nicht mehr zurückzukommen ist. In der Folge wird der Sachverhalt einzig in Bezug auf die Frage nach den tatsächlichen Gegebenheiten an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung ergänzend festzustellen sowie die rechtliche Würdigung erneut vorzu- nehmen sein (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschuldigten in der schriftli- chen Berufungsbegründung, pag. 313). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Erstellter Sachverhalt Als erstellt gilt, dass der Beschuldigte am 12. April 2014 nach einem Besuch bei an der C.________ (Adresse) wohnhaften Verwandten mit seinem Personenwagen von der Friedeggstrasse in die Technikumstrasse in Burgdorf einbog und diese in Fahrtrichtung Lyssachstrasse befuhr. Durch die Messungen einer Lasermessanla- ge konnte festgestellt werden, dass er um 15.16 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h in einer Tempo-30-Zone fuhr, bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h die Höchstgeschwindigkeit um netto 22 km/h überschritt. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 geht die Kammer weiter davon aus, dass die Signalisation Tempo-30-Zone rechtmässig an- gebracht wurde, den einzelnen Verkehrsteilnehmer verpflichtet und für diesen auch erkennbar ist. 6.2 Bestrittener Sachverhalt bzw. Beweisfrage Vorliegend ist zunächst die Beweisfrage zu beantworten, ob der Beschuldigte die Signalisation und/oder die Bodenmarkierungen Tempo-30-Zone gesehen hat. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist sodann beweismässig zu klären, wie die tatsächlichen Gegebenheiten an der Technikumstrasse zum Messzeitpunkt waren, bzw. ob der Beschuldigte mit seiner regelwidrigen Fahrweise eine erhöhte abstrak- te Gefährdung für die Verkehrssicherheit schuf. 7. Beweiswürdigung 7.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorhandenen relevan- ten Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (vgl. für die Eingabe des Beschuldigten an die Staatsan- waltschaft vom 24. Juni 2014, pag. 84 f. bzw. pag. 11 ff., für die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Februar 2015 an die Vorinstanz inkl. Situati- onsplan und Fotodokumentation pag. 85 f. bzw. pag. 58 ff. sowie für die Aussagen 5 des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 86 f. bzw. pag. 66 ff.). Ergänzend liegt der Kammer im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren die Doku- mentation des UTD zur Würdigung vor. Diese besteht aus einem Video, welches den gesamten Verlauf der Technikumstrasse ab Signalisation Tempo-30-Zone via Kreuzung Friedeggstrasse bis zur Einmündung Kreisverkehrsplatz Lyssachstrasse dokumentiert (pag. 276), einem Fotodossier (pag. 277 ff.; inkl. Kartenausschnitt der Gemeinde Burgdorf mit eingezeichneter Position der Radarmessstelle, vgl. pag. 279) sowie einem Situationsplan 1:100 eines Teilstücks der Technikumstrasse (ca. 100 Meter im Bereich der Messstelle; pag. 294). Sowohl das Video, als auch die Fotos wurden am 23. Juni 2017, ab 09.00 Uhr, erstellt. Zu den Fotos und zum Situationsplan wurde durch den UTD eine Legende erstellt (vgl. dazu pag. 278/1). Auf den Inhalt der Dokumentation des UTD wird direkt im Rahmen der Beweiswür- digung eingegangen (vgl. II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiernach). 7.2 Vorbringen der Parteien 7.2.1 Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 25. September 2017 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 25. September 2017 im Wesentlichen vor, die Situation am massgebenden Ort der Geschwindigkeitsüber- schreitung stelle sich genau so dar, wie in der Beschwerde in Strafsachen darge- stellt. Es handle sich um eine lange, gerade, abschüssige, relativ breite Fahrbahn, die links und rechts von einem Trottoir gesäumt sei. Im Bereich der Geschwindig- keitsüberschreitung habe es keine öffentlichen Gebäude und keinerlei bauliche Hindernisse zur Verengung der Fahrbahn. Der Beschuldigte sei von der Frie- deggstrasse in die Technikumstrasse eingebogen. Auf dem Abschnitt der Techni- kumstrasse, an der die bernische Fachhochschule liege, sei er nie gefahren. Der Beschuldigte habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2015 auch über das Verkehrsaufkommen geäussert; es sei gering gewesen, soweit er sich er- innern könne, sei sein Fahrzeug damals das einzige Fahrzeug auf der Technikums- trasse gewesen. Diese Aussage werde durch die Bilder des Radargerätes bestätigt. Zudem sei zu bedenken, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Frühling, bei Tageslicht und bei trockenen Witterungsverhältnissen an einem Samstagnachmittag um 15.16 Uhr erfolgt sei, als weder Schüler noch Kirchgänger unterwegs gewesen seien. Die bauliche Situation sei mit den Fotos des UTD be- wiesen. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens sei in dubio pro reo vom Sachver- halt auszugehen, wie ihn der Beschuldigte geschildert habe. Demnach hätten sich weder Fussgänger auf dem Trottoir, noch Fahrzeuge auf der Fahrbahn befunden (pag. 315). 7.2.2 Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. September 2017 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, es sei bei groben Verkehrsregelverletzungen häufig zwar möglich, sich von statischen Verhältnissen wie dem Strassenverlauf, der Si- gnalisation, Gefahrenquellen oder allfälligen Hindernissen in Bezug auf die Sicht durch spätere Aufnahmen ein Bild zu verschaffen. Eine exakte Schilderung der zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vorherrschenden Verhältnisse 6 – eine Momentaufnahme quasi – die einem verraten würde, wo sich allenfalls an- dere Verkehrsteilnehmer bei welcher Tätigkeit zu jenem Zeitpunkt befunden hätten, könne äusserst selten beigebracht werden. Würde eine derart hohe Schwelle ge- fordert, müssten zeitgleich mit der Lasermessung Aufnahmen der gesamten Um- gebung gemacht werden, was ausserhalb des Möglichen liege. In diesem Sinne könne die konkrete Lage am fraglichen Tag, bzw. ob sich zum damaligen Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer vor Ort befunden hätten, bloss indirekt anhand von Si- tuationsplänen und Fotodokumentationen geschlossen oder müsse anderweitig re- konstruiert werden. Dass sich die Gemeinde auf Antrag der Bevölkerung im ordent- lichen Verfahren bewusst für die bestehende Regelung und die signalisierten Ein- schränkungen in diesem Strassenabschnitt entschieden habe, basiere auf den Er- fahrungswerten und Erkenntnissen aus der Evaluationsphase für die Signalisation und könne als weiteres Element hinzugezogen werden, dass die Verkehrsteilneh- mer sich dadurch eines erhöhten Schutzes gewiss sein dürften. Die obligatorische V85-Prüfung der Technikumstrasse im Sommer 2015 nach der Einführung der Tempo 30 Zone habe ergeben, dass die bestehende Signalisation ausreiche und der Grenzwert von 38 km/h im Mittel klar unterschritten worden sei. Die Klarheit der Signalisation sei daher erstellt, zusätzliche bauliche Massnahmen seien nicht er- forderlich gewesen. Anders ausgedrückt werde die Signalisation «30 km/h» von deutlich über 85% der Fahrzeuglenker respektiert; die wenigen Spitzenwerte hätten lediglich zwischen 36 und 37 km/h betragen (pag. 323 f.). Auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach es am Nachmittag des 12. April 2014 keinen Verkehr in der Technikumstrasse gehabt habe und keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, könne nicht abgestellt werden, zumal sich die Aussagen des Be- schuldigten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens als unglaubhaft her- ausgestellt hätten, so insbesondere als er zuerst seine Identität in Zweifel habe ziehen wollen, danach die Eichung des Lasermessgeräts hinterfragt und letztlich die Signalisationsrealisierung auf der linken Strassenseite als rechtswidrig be- zeichnet habe. Ausserdem stünden die Angaben des Beschuldigten den folgenden Argumenten klar entgegen: Der interessierende Strassenabschnitt, auf dem die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten gemessen worden sei, sei Teil einer Tem- po-30-Zone, die in beiden Richtungen in Begegnungszonen (Höchstgeschwindig- keit 20 km/h) münde (Bilder Nr. 1 und Nr. 13). Das Bundesgericht habe zutreffend festgestellt, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschuldigte die Zonensi- gnalisation hätte erkennen können (pag. 324 f.). Weiter bringt die Generalstaats- anwaltschaft vor, es habe eine erhöht abstrakte Gefährdung zum Messzeitpunkt bestanden, da sich andere Verkehrsteilnehmer auf jenem Streckenabschnitt befun- den haben müssten und die Verkehrslage nicht so übersichtlich gewesen sei, wie behauptet. Fahre man gleich nach der Kreuzung mit der Friedeggstrasse auf der Technikumstrasse weiter, so seien zunächst beidseitig der Fahrbahn Häuser sicht- bar. Etwa auf der Höhe der zweiten Tempo-30-Bodenmarkuerung sei die linke Strassenseite weiterhin von Ein- und Mehrfamilienhäusern gesäumt, auf der rech- ten Seite seien Parkplätze zu sehen (Bild Nr. 4). Die hier interessierende Ge- schwindigkeitsüberschreitung sei an einem Samstagnachmittag im Frühling gegen 15.00 Uhr geschehen. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der Bewohner die- ser Wohngegend unter der Woche zur Schule oder arbeiten gehe und während 7 dieser Zeit nur an den Randzeiten zuhause sei. Am Wochenende jedoch seien die Quartierbewohner des fraglichen Strassenabschnitts eher im oder um das Haus anzutreffen, sie benutzten die zahlreichen auf den Bildern sichtbaren Gartenaustrit- te, insbesondere um Einkäufe zu tätigen, zu spielen oder kleinere Ausflüge zu Fuss, mit dem Auto oder mit dem Velo zu realisieren; die Strasse lebe. An Wo- chenenden seien auch Besuche häufiger, die Gäste benutzten die gleich gegenü- ber liegenden Parkplätze und wechselten wie die Quartierbewohner die Strassen- seiten, um das bergab verlaufende Trottoir zu benutzen. Parkiere ein Fahrzeug von oben herkommend gleich auf diesen rechtsseitigen Parkplätzen, so sei es für einen herannahenden – und zudem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Lenker – auch wegen des Pflanzenwuchses um die Bäume zwischen den Parkplätzen schwer erkennbar, ob sich im stehenden Fahrzeug noch Personen befinden wür- den, die im Begriff seien auszusteigen. Verlasse der Fahrer oder der Beifahrer das Auto auf der Fahrbahnseite, so sei dies schon für einen mit angemessener Ge- schwindigkeit fahrenden Lenker eher spät erkennbar. Im Fall des Beschuldigten, der 22 km/h schneller gefahren sei als erlaubt, wäre ein möglicherweise notwendi- ger Vollstopp aufgrund der benötigten Reaktions- und Bremszeit und unter Berück- sichtigung des abfallenden Steigungswinkels von 6% erst einige Meter später und damit wahrscheinlich zu spät erfolgt. Dies und die Tatsache, dass sich schwächere Verkehrsteilnehmer in einer Tempo-30-Zone sicher wähnten und diese Sicherheit durch die spezielle Signalisationsart im Vergleich zu normalen Fussgängerstreifen durch die sehr grossflächigen Quadratezonen und die Zone begrenzenden Drei- fachbalken auch klar vermittelt werde und dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dürfe, verringere die Nähe der Verwirklichung der Gefähr- dung bzw. Verletzung im Sinne des Tatbestandsmerkmals der erhöhten abstrakten Gefährdung in beträchtlicher Weise (pag. 325 f.). Auch das dichte Buschwerk, das den Ein- und Mehrfamilienhäusern Sichtschutz biete, führe dazu, dass man Perso- nen nicht bereits sehe, wenn sie im Begriff seien, das Haus zu verlassen, sondern erst, wenn sie aufs Trottoir treten würden (Bild Nr. 8). Das zwei Meter breite Trottoir (Bild Nr. 5) sei innerhalb kürzester Zeit von einem rennenden Kind oder einem sich nicht achtenden Erwachsenen mit Fokus auf sein gegenüber parkiertes Auto über- quert. Auch an der Stelle, an der die Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse münde, sei die Lage wegen davor gepflanzter Gebüsche unübersichtlich, sodass ein einbiegender Verkehrsteilnehmer erst im letzten Moment erkannt werden könne (Foto Nr. 9). Auf dem Bild Nr. 9 sowie auf Nr. 11, 12 und 13 seien auf der rechten Strassenseite Parkbänke zu erkennen, die nach unten ausgerichtet und hinter dem Baumstamm und der kleinen Wiese schlecht sichtbar seien. Diese Parkbänke er- gänzten den Lebensraum, welcher an der Technikumstrasse geschaffen worden sei und unterstrichen die Notwendigkeit des Langsamverkehrs. Selbst wenn der Beschuldigte die sich dort allenfalls ausruhenden Passanten bemerkt hätte, habe er aufgrund der erwähnten Ausrichtung der Parkbänke nicht erkennen können, wer dort sitze und was diese Menschen tun oder lassen würden, bzw. wie sich die Si- tuation entwickle. Zwischen der Strasse und den Sitzgelegenheiten verlaufe so- dann kein Trottoir, sodass die Strasse sofort betreten werden müsse, wolle man zu den Häusern gelangen. Auf Bild Nr. 9 sei zudem erkennbar, dass sich die erste Sitzbank gleich etwa fünf Meter nach dem Lasermessgerät befinde, mithin an einer 8 Stelle, welche der Beschuldigte mit der gemessenen Fahrgeschwindigkeit passiert habe. Die zweite Parkbank stehe rund fünf Meter dahinter (pag. 326 f.). Einige Me- ter weiter finde sich auf der rechten Strassenseite die Einmündung des Radwegs in die Technikumstrasse. Da dieser Radweg die beste Abkürzung zwischen dem Burgdorfer Bahnhof und der Primarschule sowie der Oberstufe Gsteighof wie auch dem Gsteigquartier darstelle, werde er gerne von den in Burgdorf stark vertretenen Radfahrern, namentlich auch von Kindern und Jugendlichen benutzt, welche Rechtsvortritt geniessen würden. Auch diese Einmündung sei wegen der Bepflan- zung aus der Sicht des Autolenkers unübersichtlich und es bestehe kein Hinweis bauseitig, dass der Rechtsvortritt nicht gelten würde (Bild 9). Die Unübersichtlich- keit werde dadurch verstärkt, dass der Radweg in einem spitzen Winkel einmünde und der vortrittsberechtigte Radfahrer im Verhältnis zum bergabfahrenden Autolen- ker auf einem ansteigenden Weg in die Technikumstrasse gelange. Der einbiegen- de Radfahrer wähne sich in der Tempo-30-Zone und der unmittelbar danach be- ginnenden Begegnungszone gleich wie die anderen Strassenbenützer in Sicher- heit. Um zu den Schulplätzen zu gelangen, müsse die Technikumstrasse an besag- ter Stelle oder ein wenig weiter unten in der Begegnungszone (zweiter Radweg) schliesslich überquert werden. Kinder und Jugendlich müssten zwar an Samstagen nicht zur Schule, aus dieser Tatsache lasse sich jedoch keineswegs schliessen, dass sie sich nicht dennoch dort aufhalten würden. Gerade im Frühling, wenn es wieder möglich werde, mit Altersgenossen draussen die Freizeit zu verbringen, würden sich Kinder und Jugendliche gerne auf dem Schulplatz treffen, wo sie zahl- reiche Spielmöglichkeiten hätten. Entlang des Radwegs befinde sich denn auch das Altenheim D.________ (auf Bild Nr. 5 im Hintergrund sichtbar), dessen Be- wohner auf dem Weg in die Begegnungszone ebenfalls an der Technikumstrasse entlang gehen würden. Just diese beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern – Kin- der und ältere Menschen – würden in den Erwägungen von BGE 123 II 37, E.1.d. im Zusammenhang mit übersetzter Geschwindigkeit im Innerortsbereich als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet. Dasselbe gelte auch für Studenten der Berner Fachhochschule, die auf der Höhe der Friedeggstrasse die Technikums- trasse überqueren müssten, um zu ihrem Campus zu gelangen. Obwohl an Sams- tagen keine Vorlesungen stattfinden würden, seien gerade die in Burgdorf befindli- chen Studiengänge Architektur, Holz und Bau, Technik und Informatik bekannt dafür, dass sich die Studenten aufgrund laufender Projektarbeiten häufig auch an den Wochenenden im Campus aufhalten würden. Es sei allbekannt, dass insbe- sondere angehende Architekten die Jahre ihres Studiums hauptsächlich vor Ort verbringen würden, um die unzähligen Projekte zu bewältigen (pag. 327). Aus all diesen Gründen sei es höchst unwahrscheinlich, dass sich weder Bewohner der Ein- und Mehrfamilienhäuser, Kinder, Jugendliche, Studenten, Besucher, ältere Menschen des nahe gelegenen Altersheims noch sonstige Anwohner der Gemein- de Burgdorf an jenem trockenen und schönen Frühlingstag am 12. April 2014 um 15.00 Uhr nachmittags draussen auf der Technikumstrasse aufgehalten hätten, als der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten habe (pag. 327 f.). 9 7.2.3 Replik des Beschuldigten vom 1. November 2017 Mit Replik vom 1. November 2017 bestätigt der Beschuldigte seine Ausführungen in der Berufungsbegründung (vgl. pag. 337 f.). Ergänzend führt er zusammenge- fasst Folgendes aus: Es sei nicht am Beschuldigten zu beweisen, dass es keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gehabt habe, sondern an der Ankla- gebehörde, die konkrete Gefährdung ausserhalb von haltlosen Vermutungen nach- zuweisen. Der Beschuldigte habe ursprünglich kritisiert, dass auf allen Fotos des Radargeräts nicht ersichtlich sei, dass er selber gefahren sei. Abgestritten, dass er selber gefahren sei, habe er nie. Dass er die Messgenauigkeit eines von Vandalen verunstalteten Messgerätes in Zweifel ziehe, berühre seine Glaubwürdigkeit eben- falls in keiner Art und Weise. Als dem Beschuldigten die Eichung des Messgerätes vorgelegt worden sei, habe er die Messung ohne Wenn und Aber akzeptiert. Schliesslich sei auch klar, dass die Kritik an der Signalisation, über welche die ers- te Instanz festgestellt habe, dass diese nicht als Musterbeispiel einer klaren und übersichtlichen Signalisation bezeichnet werden könne, keinen Abbruch der Glaubwürdigkeit zur Folge haben könne. Dies betreffe eine Rechtsfrage, die nicht mit der Glaubwürdigkeit in Zusammenhang gebracht werden dürfe (pag. 338). Der Beschuldigte sei sehr glaubwürdig; so habe er ausgesagt, es habe am fraglichen Tag wenig Verkehr gehabt, wenn er sich recht erinnere, sei sein Fahrzeug damals das einzige Fahrzeug auf der Technikumstrasse gewesen. Er habe seine Aussage abgewogen und überlegt. Er habe zuerst die allgemeine Verkehrslage im Gsteig- quartier wiedergegeben und diese dann für die Technikumstrasse präzisiert, indem er ausgeführt habe, dass es seiner Erinnerung zufolge keine weiteren Fahrzeuge auf der Technikumstrasse gehabt hätte. Diese Differenzierung spreche für seine Glaubwürdigkeit (pag. 338 f.). Zum Zeitpunkt der Aussage sei der Beschuldigte da- von ausgegangen, dass die Signalisation rechtswidrig gewesen sei und dass eine Ordnungsbusse wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h hätte er- folgen müssen. Die Frage des Gerichtspräsidenten über das Verkehrsaufkommen sei für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Beschuldigte habe keine Veranlassung gehabt, zu diesem Punkt die Unwahrheit zu sagen. Weiter habe der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme wiederholt, dass er nicht realisiert habe, dass er in einer Tempo-30-Zone gewesen sei. Er fahre seit Jahrzehnten Auto und weise einen perfekten automobilistischen Leumund auf. Er habe auch schon Geschwindigkeitsbussen erhalten, aber nur CHF 40.00, er habe noch nie «etwas Grobes» gehabt. Schliesslich sei der Beschuldigte bernischer Für- sprecher und im Anwaltsregister des Kantons E.________ eingetragener Rechts- anwalt. Es gehe um die Höhe der (bedingten) Geldstrafe, der Busse und der Kos- ten. Der Beschuldigte habe deswegen keine Veranlassung, zu lügen (pag. 339). Weiter macht der Beschuldigte geltend, das Argument der Generalstaatsanwalt- schaft betreffend die V85-Prüfung sei nicht zu hören, in den amtlichen Akten fän- den sich keine derartigen Unterlagen. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass der Beschuldigte die dreifache Signalisation – Zone-30-Schild, Tempo-30- Markierung und weisse Balken – hätte erkennen müssen. Darüber hinaus aus die- sem Umstand Aussagen über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ab- oder über das Verkehrsaufkommen herzuleiten, gehe dagegen fehl. Die General- staatsanwaltschaft behaupte zudem, die farbliche Gestaltung der Strassenober- 10 flächen (FGSO) hätte den Beschuldigten stutzig machen sollen. Es handle sich aber nicht um Markierungen nach Strassenverkehrsrecht und diese würden auf zahlreichen Strassen, insbesondere auch in Bereichen mit Tempo 50 eingesetzt (pag. 339). Die Aussagen, wonach sich die Gefährdungssituation auf Autobahnen von derjenigen des Innerortsbereiches unterscheide, sei vorliegend nicht von Be- deutung. Die Geschwindigkeitsübertretung habe unbestrittenermassen im Inner- ortsbereich stattgefunden, das Bundesgericht habe im konkreten Fall ausgeführt, dass die Situation mit einem gewöhnlichen Tempo-50-Innerortsbereich vergleich- bar erscheine. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte BGE 123 II 37, E. 1d betreffe die Situation, in welcher die Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h über- schritten werde. Dies sei hier nicht der Fall. Für ein wie von der Generalstaatsan- waltschaft geschildertes reges Treiben der Bewohner am fraglichen Samstag auf und in unmittelbarer Nähe der Technikumstrasse würden sodann nicht die gerings- ten Anhaltspunkte vorliegen. Auf den Radarbildern sehe man kein einziges Lebe- wesen. Insbesondere auf pag. 5 sei eine beträchtliche Strecke zu sehen. Der Be- schuldigte sei ziemlich in der Mitte der Strasse gefahren, das sei ein normales Ver- halten, wenn die Strasse nicht durch einen Mittelstreifen getrennt sei und kein Ge- genverkehr herrsche. Auch die Polizei sei bei der Rekonstruktionsfahrt vom 23. Ju- ni 2017 ziemlich in der Mitte der Technikumstrasse gefahren. Das lasse zwingend darauf schliessen, dass der Beschuldigte weder kurz vor, noch kurz nach der Auf- nahme einen Verkehrsteilnehmer gekreuzt habe, sonst wäre er nämlich am Rand gefahren. Diese Aussage gelte ausdrücklich auch für den Strassenabschnitt ober- und unterhalb des Aufnahmebereiches der Kamera, weil Verkehrsteilnehmer im Normalfall vor dem Kreuzen langsam gegen den Strassenrand, resp. nach dem Kreuzen wieder langsam in die Strassenmitte zusteuern würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte abrupte Lenkbewegungen gemacht hätte. Es habe am fraglichen Tag also auch ausserhalb des Bildbereiches der Ra- darkamera keine Menschen gehabt (pag. 340). Betreffend den von der General- staatsanwaltschaft erwähnten Pflanzenwuchs zwischen den Bäumen bringt der Beschuldigte weiter vor, das auf den Bildern der UTD-Dokumentation sichtbare Gras sei zum Zeitpunkt der Fahrt vom 12. April 2014 mit Sicherheit noch nicht so hoch gewesen, dass es die Sicht hätte verdecken können. (pag. 340 f.). Seitens des Beschuldigten werde sodann bestritten, dass Menschen, welche die Häu- ser/Gärten verlassen, erst zu sehen seien, sobald sie das Trottoir betreten würden. Selbst wenn dies aber so wäre, würde dies die Örtlichkeit nicht von anderen Inner- ortsbereichen mit Tempo 50 unterscheiden. Ein Verkehrsteilnehmer, der aus der Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse einbiege, müsse über das Trottoir fah- ren. Ausserdem wäre wegen des Rechtsvortritts der Beschuldigte diesem Ver- kehrsteilnehmer gegenüber vortrittsberechtigt gewesen. Auf den Bildern des Ra- dars (pag. 6) sei zu sehen, dass am 12. April 2014 kein Verkehrsteilnehmer von links in die Technikumstrasse eingebogen sei. Es sei auf den Bildern auch kein Schatten eines Fahrzeugs oder einer Person zu sehen, die hätte einbiegen wollen. Solche Verkehrsteilnehmer wären vom Beschuldigten wegen des Schattenwurfs bereits bemerkt worden, bevor sie überhaupt ins Sichtfeld gekommen wären. Ent- gegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft seien sodann die Perso- nen, welche sich auf den Trottoirs und den Sitzbänken aufhalten würden, gut zu 11 sehen. Auf den Aufnahmen des UTD wären sie zweifelsohne noch besser zu se- hen, wenn die Gesichter nicht mit einem grünen Rechteck vor grünem Hintergrund abgedeckt wären. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass am fraglichen Tag Men- schen dort gewesen seien und dass der Beschuldigte nicht gebremst hätte, wären Menschen auf oder neben der Technikumstrasse gewesen, bei denen mit überra- schenden Handlungen hätte gerechnet werden müssen. Weiter erwähne die Gene- ralstaatsanwaltschaft den Radweg; dieser verlaufe im unteren Bereich der Techni- kumstrasse parallel zu dieser. Zuvor sei der Radweg durch eine Böschung von der Technikumstrasse getrennt. Der Radweg kreuze die Technikumstrasse nicht. Diese Strassenanlage sei eine typische Situation, wie sie im Innerortsbereich auch bei Strassen mit Tempo 50 auftrete (pag. 341). Der Übergang zum Schulhaus sei deut- lich weiter unten, im Bereich der Begegnungszone, mit gut markiertem Tempo-20- Signal, im flachen Bereich der Technikumstrasse und mit zusätzlichen roten Bo- denmarkierungen. Das Bundesgericht habe aber festgehalten, dass die Situation im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend sei, die von der Ge- neralstaatsanwaltschaft geschilderte Situation mit dem Radweg und der Schule un- terscheide sich deutlich vom Standort des Radars (pag. 341 f.). Schliesslich sei der von der Generalstaatsanwaltschaft herbeigeführte Konnex zwischen Bahnhof, Pri- marschule und Oberstufe nicht ersichtlich. Schüler benötigten während der obliga- torischen Schulzeit keine Züge, um den Schulweg zurückzulegen, sie würden da- her auch nicht vom Bahnhof her zur Schule gelangen, schon gar nicht am Sams- tag. Dasselbe gelte auch für die Ausführungen zu den Studierenden der Berner Fachhochschule. Die Kreuzung Technikumstrasse/Friedeggstrasse sei für die Be- urteilung irrelevant. Dass die Studierenden, «insbesondere angehende Architekten, ihre Studien hauptsächlich vor Ort verbringen, um ihre unzähligen Projekte zu be- wältigen», sei nicht «allbekannt» und werde bestritten (pag. 342). 7.2.4 Gegenbemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. November 2017 In ihrer Eingabe vom 6. November 2017 (pag. 347 f.) führt die Generalstaatsan- waltschaft aus, die Einwendung der Verteidigung gegen die Erwähnung der obliga- torischen V85-Prüfung nach einer erfolgten Verkehrsberuhigungsmassnahme sei nicht zu hören. Die Verteidigung verkenne, dass sie selbst die Rechtmässigkeit der Signalisation am interessierenden Ort bestritten habe und es sich ihr daher im Lich- te der von ihr getätigten Abklärungen für diese Auffassung erschliessen musste, dass eine V85-Prüfung und deren Ergebnisse zwingender Bestandteil solcher Ver- kehrsprojekte seien. In ihrer Eingabe vom 1. November 2017 habe sie nun die Vor- instanz zitiert, welche diese Verkehrsberuhigungsmassnahme «als schlechtes Bei- spiel für eine klare und übersichtliche Signalisation» halte (pag. 347). Die Ergeb- nisse der V85-Prüfung, welche die Klarheit der Signalisation inklusive FGSO für andere Verkehrsteilnehmer belege, seien als bekannt vorauszusetzen, öffentlich und könnten ohne Weiteres bei der Baudirektion der Stadt Burgdorf eingesehen bzw. angefordert werden. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle es ins Ermessen der Kammer, ob die V85-Prüfungsergebnisse der Verkehrszone Gsteig/Pestalozzistrasse ediert und zu den Akten erkennt werden solle (pag. 348). 12 7.3 Würdigung durch die Kammer Vorab hält die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft fest, dass eine nachträg- liche exakte Schilderung der zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vorherrschenden Verhältnisse, welche wiedergibt, wo sich allfällige andere Ver- kehrsteilnehmer zum massgebenden Zeitpunkt befunden haben, nicht möglich ist. Eine solche lässt sich bloss indirekt anhand der Dokumentation des UTD und der übrigen Beweismittel sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung rekonstru- ieren (vgl. dazu pag. 323 f.). Der Beschuldigte macht zunächst geltend, er habe die Signalisation und die Bo- denmarkierungen Tempo-30-Zone nicht gesehen. Der Verlauf der Technikumstras- se ähnle dem einer Strasse im Innerortsbereich mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, weshalb er davon ausgegangen sei, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h (vgl. dazu pag. 315 und pag. 340). Die Kammer hält diesbezüglich fest, dass die Tempo-30-Zone in der Technikumstrasse aus Fahrtrichtung Kreisel Lyssachstrasse durch das linksseitig aufgestellte Signal, die drei weissen Linien auf der Fahrbahn sowie die Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn gleich mehr- fach als solche gekennzeichnet ist (vgl. dazu die Fotos Nr. 3 - 13, pag. 283 ff., so- wie das Video [Zeitindex von 01:20 bis 02:23], pag. 276). Die Signalisation linkssei- tig, die weissen Linien auf der Fahrbahn sowie die drei Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn passierte der Beschuldigte bereits einige Stunden vor der Laser- messung auf der Anfahrt zu seinen Verwandten (gemäss den Angaben des Be- schuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Mittagszeit, vgl. pag. 67 Z. 20), zwei der Tempo-30-Markierungen dann auch wieder auf der Rück- fahrt (ab Kreuzung mit der Friedeggstrasse), bevor er das Radarmessgerät pas- sierte. Es ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt keine einzige dieser insgesamt sieben [sic!] Signalisationen bzw. Markierungen ge- sehen haben will (vgl. pag. 67 Z. 6 ff.). Indessen kann dem Beschuldigten nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass er die Signa- lisation Tempo-30-Zone bewusst wahrgenommen und dennoch zu schnell gefahren wäre. Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Techni- kumstrasse am Nachmittag des 12. April 2014 nicht ausreichend aufmerksam be- fuhr und infolgedessen die Signalisation sowie die Markierungen Tempo-30-Zone übersah. Sodann bestreitet der Beschuldigte, dass Umstände dargetan sind, aufgrund derer angenommen werden müsste, er habe mit seiner die signalisierte Höchstge- schwindigkeit um 22 km/h überschreitenden Fahrweise eine erhöhte abstrakte Ge- fahr für die Verkehrssicherheit geschaffen. Diesbezüglich sind die konkreten Um- stände am Standort des Radargeräts zum Messzeitpunkt beweismässig zu erör- tern. Die Kammer geht dabei beweiswürdigend von der aufschlussreichen Doku- mentation des UTD (pag. 276 ff.) aus: Wenn der Beschuldigte vorbringt, die Technikumstrasse habe im massgebenden Abschnitt zum Messzeitpunkt an eine Innerortsstrecke mit Höchstgeschwindigkeit 50km/h erinnert, so kann er aus den folgenden Gründen nicht gehört werden: Zwar sind die Ausführungen des Beschuldigten (vgl. pag. 315 und pag. 340) insofern 13 korrekt, als dass die Technikumstrasse gerade und ab der Kreuzung mit der Frie- deggstrasse leicht abschüssig verläuft (vgl. die Fotos Nr. 3 - 8 der UTD- Dokumentation, pag. 283 ff. sowie den Situationsplan, pag. 294). Ebenso trifft zu, dass es im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung weder öffentliche Gebäu- de noch bauliche Hindernisse zur Verengung der Fahrbahn hat. Allein aufgrund dessen darf ein Verkehrsteilnehmer aber nicht auf eine geltende Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h schliessen. Insbesondere darf nämlich bei der Beurteilung der konkreten Umstände auf und entlang der Strasse nicht ausser Acht gelassen wer- den, dass bereits angesichts der unübersichtlichen, in Fahrtrichtung linksseitig ge- legenen Hauseingänge bzw. Garageeinfahrten sowie aufgrund der ebenfalls unü- bersichtlichen Parkplätze auf der gegenüberliegenden Strassenseite von einem Strassenabschnitt mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit ausgegangen werden muss. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, kann ein Autofahrer Personen, welche aus den Einfahrten über das Trottoir auf die Strasse hinaustreten bzw. -laufen, aufgrund der Mauern (vgl. Fotos Nr. 3, 4, 5 und 6 der UTD- Dokumentation, pag. 283 ff.), Geländer (vgl. Foto 7 der UTD-Dokumentation, pag. 287) sowie des dichten Buschwerks bzw. der Hecken (vgl. Fotos Nr. 9, 10 und 11 der UTD-Dokumentation, pag. 289 ff.), welche die Sicht eines Fahrzeuglenkers auf die Hauseingänge und die Garageneinfahrten verdecken, erst sehr kurzfristig erkennen (vgl. dazu auch das Video [Zeitindex von 01:40 bis 02:20] sowie die zu- treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 326). Hinzu kommt, dass das an die Einfahrten bzw. Hauseingänge angrenzende Trottoir mit einer Brei- te von bloss zwei Metern (vgl. Foto Nr. 5 der UTD-Dokumentation, pag. 285) innert kürzester Zeit von einem Fussgänger oder anderen Verkehrsteilnehmern, insbe- sondere von Radfahrern, überquert ist. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass ein rechtzeitiges Abbremsen durch einen abwärtsfahrenden Fahrzeuglenker kumu- lativ ein hohes Mass an Aufmerksamkeit sowie eine gefahrene Höchstgeschwin- digkeit von 30 km/h erfordert, damit der Bremsweg möglichst kurz ausfällt. Was die Anzahl von Personen anbelangt, welche aus den Hauseingängen und Garagen- fahrten auf die Strasse hinaustreten, so spielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, ob es sich um einen Wochentag – Montag bis Freitag – oder wie im vorliegend zu beurteilenden Fall um einen Tag am Wochenende – Samstag oder Sonntag – handelt, zumal in beiden Fällen davon auszugehen ist, dass die Bewoh- ner eines Wohnquartiers wie des vorliegenden wohl mehrmals täglich ihre Häuser verlassen und wieder in diese zurückkehren und dabei die Strasse betreten. Dies unter der Woche grundsätzlich eher im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit oder der Schulpflicht sowie auch um Besorgungen zu tätigen, während an Wo- chenenden die Ausübung von Freizeitaktivtäten sowie der Empfang von Besuch im Zentrum stehen werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit müssen zumindest einige der Anwohner bzw. deren Besucher bei diesen Gelegenheiten auch die Strasse überqueren, um zu ihren auf der gegenüberliegenden Strassenseite parkierten Au- tos zu gelangen. Auf dem Situationsplan des UTD (pag. 294) ist weiter gut ersichtlich, dass die Technikumstrasse in Fahrtrichtung Lyssachstrasse rechtsseitig von Parkplätzen gesäumt ist, welche jeweils nach zwei Parkplätzen durch eine begrünte Lücke un- terbrochen werden (vgl. dazu auch das Video [Zeitindex 01:36 bis 02:00]). Relevant 14 ist dabei insbesondere, dass die Parkplätze direkt an die Strasse angrenzen – das Trottoir auf der (in Fahrrichtung gesehen) rechten Strassenseite liegt hinter den Parkplätzen – und nicht etwa durch eine bauliche Massnahme in der Höhe oder im Abstand relevant davon abgegrenzt werden (vgl. dazu beispielhaft das Foto Nr. 6 der UTD-Dokumentation auf pag. 286, auf welchem klar ersichtlich ist, dass die Parkplätze bloss optisch durch Pflastersteine von der Fahrbahn abgegrenzt sind). Der Generalstaatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, dass auch von den Park- plätzen auf der in Fahrrichtung gesehen rechten Strassenseite jederzeit Personen, welche ihr Fahrzeug parkiert haben, die Strasse betreten können um diese zu überqueren. Betreffend den konkreten Messzeitpunkt hält die Kammer fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit auch am Nachmittag des 12. April 2014 einzelne Quartierbewohner Besuch erhielten, wobei naheliegend ist, dass dieser an der Technikumstrasse parkierte (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft, pag. 326). Was die begrünten Lücken zwischen den Parkplätzen anbelangt, so ist dem Beschuldigten zwar insofern beizupflichten (vgl. pag. 340 f.), als dass das Gras zum Messzeitpunkt, d.h. am 12. April 2014, tatsächlich noch nicht ganz so hoch gewachsen sein dürfte wie zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotodoku- mentation Ende Juni 2017. Allerdings ist auch festzuhalten, dass das Gras Mitte April in der Regel bereits eine gewisse Länge hat, und dass vor allem aber auch die zwischen den Parkplätzen gepflanzten Bäume zur Unübersichtlichkeit der Technikumstrasse beitragen; auf den Bildern Nr. 3 bis 7 der Dokumentation des UTD (pag. 283 ff.) ist besonders gut ersichtlich, wie die Bepflanzung die Sicht auf parkierte Autos und Personen, welche ein- oder aussteigen, erschwert. Auf den fa- rbigen Radarfotos (pag. 5 und 6) ist denn auch gut erkennbar, dass die Vegetation am 12. April 2014 jedenfalls schon ziemlich fortgeschritten war. Der Generalstaats- anwaltschaft ist mit anderen Worten zuzustimmen, wenn sie ausführt, für einen herannahenden und zudem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug- lenker sei es wegen des Pflanzenwuchses und der Bäume zwischen den Parkplät- zen schwer erkennbar, ob sich im parkierten Auto noch Personen befinden würden, die im Begriff seien, auszusteigen (vgl. pag. 326). Unter diesen Umständen kann es somit sehr wohl zu Situationen kommen, in welchen aus Sicht des abwärtsfah- renden Fahrzeuglenkers ein Fussgänger die Strasse auch von der in Fahrtrichtung gesehen rechten Seite her unerwartet betritt, um auf die gegenüberliegende Stras- senseite zu gelangen. In den Fällen, in welchen Fussgänger aus den Hauseingängen bzw. -einfahrten über das schmale Trottoir hinaus oder von den Parkplätzen auf der gegenüberlie- genden Strassenseite sogar direkt unvermittelt auf die Strasse treten oder laufen, muss ein Fahrzeuglenker rasch reagieren und rechtzeitig abbremsen können. Ein- zig ein hohes Mass an Aufmerksamkeit sowie eine maximal erlaubte Geschwindig- keit von 30 km/h vermögen in diesen Fällen eine rechtzeitige Reaktion des Fahr- zeuglenkers sowie einen kurzen Bremsweg bzw. ein Abbremsen zur rechten Zeit zu garantieren und damit eine Kollision zu verhindern. Dem Beschuldigten, welcher 22 km/h schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fuhr, wäre ein rechtzeiti- ges Bremsen aufgrund der benötigten Reaktions- und Bremszeit sowie unter Berücksichtigung des abfallenden Steigungswinkels von 6% wahrscheinlich nicht mehr möglich gewesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschul- 15 digte die Strasse, wie er korrekt vorbringt (vgl. pag. 315), bei Tageslicht und bei trockenen Witterungsverhältnissen befuhr – bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von netto 52 km/h wäre ein rechtzeitiges Abbremsen auch unter diesen Umständen höchstwahrscheinlich nicht geglückt. Auf dem Situationsplan ist weiter ersichtlich, dass unmittelbar nach der Radar- messstelle auf der gegenüberliegenden, in Fahrtrichtung gesehen linken Strassen- seite, die Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse einmündet (vgl. pag. 294 so- wie das Video [Zeitindex 02:05]). Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwalt- schaft einig, dass auch diese Stelle aufgrund der Mauer und der Hecken auf der linken Strassenseite unübersichtlich ist (vgl. dazu das Radarbild auf pag. 6, das Fo- to Nr. 9 der UTD-Dokumentation auf pag. 289 sowie die Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft auf pag. 326). Ein die Technikumstrasse abwärtsfahrender Fahrzeuglenker kann namentlich einen aus der Max-Buri-Strasse einbiegenden motorisierten Verkehrsteilnehmer oder einen Fussgänger erst im letzten Moment erkennen. Dass der auf der Technikumstrasse fahrende Fahrzeuglenker einem einbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber vortrittsberechtigt ist (vgl. die Aus- führungen der Verteidigung auf pag. 341), trifft zwar zu, vermag an der Unüber- sichtlichkeit der Einmündung jedoch grundsätzlich nichts zu ändern. Weiter macht der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend, es sei auf den Radarbildern zu sehen, dass zum Messzeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer in die Technikums- trasse eingebogen sei. Solche Verkehrsteilnehmer wären vom Beschuldigten aus- serdem wegen des Schattenwurfs bereits bemerkt worden, bevor sie überhaupt ins Sichtfeld gekommen wären (pag. 341). Zwar ist auf dem Radarbild auf pag. 6 tatsächlich kein aus der Max-Buri-Strasse einbiegender Autofahrer, Fahrradfahrer oder Fussgänger ersichtlich. Die Argumentation der Verteidigung verdeutlicht je- doch gerade, wie zentral an der massgebenden Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist – selbst wenn der Beschuldigte nämlich einen aus der Max-Buri- Strasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund von dessen Schattenwurf wahrgenommen hätte, wäre es ihm mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 52 km/h kaum möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen und eine Kollision zu vermei- den. Im Übrigen hält die Kammer fest, dass sich ein Fahrzeuglenker nicht darauf verlassen kann, einen allfällig einbiegenden anderen Verkehrsteilnehmer an des- sen Schattenwurf frühzeitig zu erkennen – erstens hängt der Schattenwurf von der jeweiligen Tages- und Jahreszeit ab, zweitens bewegt sich auch ein Schattenwurf je nach Geschwindigkeit, mit welcher sich das Subjekt fortbewegt, unterschiedlich schnell. Betreffend die sich auf der in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen rechten Strassenseite befindlichen zwei Sitzbänke (vgl. pag. 294) hält die Kammer zunächst fest, dass diese den Passanten Sitzgelegenheiten und Anreiz zum Ver- weilen in unmittelbarer Nähe der Technikumstrasse bieten und damit grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit, dass sich Fussgänger auch für längere Zeit in diesem Raum aufhalten, erhöhen. Hervorzuheben ist, dass sich die erste Sitzbank bloss wenige Meter nach dem Standort des Lasermessgeräts befindet, mithin an einer Stelle, welche der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit passierte (vgl. Foto Nr. 9, pag. 289 sowie Video [Zeitindex 02:05 bis 02:18]). Sodann ist der General- staatsanwaltschaft beizupflichten, dass aufgrund der Bäume, und zumindest zeit- 16 weilig auch des Graswuchses, für einen herannahenden Fahrzeuglenker schlecht erkennbar ist, ob Personen auf den Parkbänken sitzen und ob diese allenfalls im Begriff sind, aufzustehen und die Technikumstrasse zu überqueren (vgl. dazu die Fotos Nr. 9 und 11 der UTD-Dokumentation auf pag. 289 und pag. 291 sowie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 326). Die diesbezügliche pauschale Bestreitung durch die Verteidigung (vgl. pag. 341) vermag nichts ande- res darzutun. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter auch in- sofern zuzustimmen, als sich zwischen den Sitzbänken und der Strasse kein Trot- toir befindet, ein Fussgänger, welcher die Strasse überqueren will, mithin unvermit- telt hinter dem Gras und den Bäumen hervor auf die Strasse tritt. Die in diesem Zu- sammenhang seitens der Verteidigung erwähnte Abdeckung der Gesichter mit ei- nem grünen Rechteck vor grünem Hintergrund (vgl. pag. 341, vgl. auch das Foto Nr. 9 der UTD-Dokumentation auf pag. 289), dient offensichtlich der Unkenntlich- machung der zum Aufnahmezeitpunkt der UTD-Dokumentation zufälligerweise an- wesenden und fotografierten Personen und hindert den Betrachter nicht, sich auf der Fotografie stattdessen eine Person mit Kopf und Gesicht vorstellen zu können. Zusammengefasst ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrt vom Nachmittag des 12. April 2014 keine freie Sicht auf die Sitzbänke hatte. Von Bedeutung ist schliess- lich auch, dass sich die Sitzbänke an einer Stelle befinden, an welcher exakt auf der gegenüberliegenden Strassenseite die Max-Buri-Strasse abzweigt bzw. ein- mündet (vgl. dazu insbesondere den Situationsplan, pag. 294). Es kann somit zu Situationen kommen, in welchen Fussgänger die Strasse überqueren, um zu den Häusern auf der anderen Strassenseite zu gelangen, aber auch zu solchen, in wel- chen Fussgänger die Technikumstrasse auf Höhe der Sitzbänke überqueren, um anschliessend in die Max-Buri-Strasse abzubiegen – die Wahrscheinlichkeit, dass Fussgänger die Technikumstrasse an genau dieser Stelle überqueren, ist mit ande- ren Worten besonders hoch. Auf den Radarbildern (pag. 5 f.) sind die Sitzbänke nicht abgebildet – diese befinden sich schliesslich auch auf derselben Strassensei- te wie das Radarmessgerät. Gerade aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen trockenen und sonnigen Samstagnachmittag im Frühling handelte, war die Wahr- scheinlichkeit schliesslich hoch, dass sich am Nachmittag des 12. April 2014 zu- mindest vereinzelte Fussgänger an besagter Stelle hätten aufhalten können und die Strasse überqueren wollen und der Beschuldigte hätte jederzeit mit dieser Mög- lichkeit rechnen müssen. Unterhalb der Stelle, an welcher sich die Sitzbänke befinden und an welcher die Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse einmündet, ist auf dem Situationsplan in Fahrtrichtung gesehen rechts die Einmündung des Radwegs in die Technikums- trasse ersichtlich (vgl. pag. 294). Die massgebliche Einmündung befindet sich un- terhalb des Standorts des Lasermessgeräts. Der Generalstaatsanwaltschaft ist bei- zupflichten, dass auch diese Stelle der Technikumstrasse für einen herannahenden Fahrzeuglenker unübersichtlich ist und die Gefahr von Kollisionen mit in die Tech- nikumstrasse einbiegenden Radfahrern birgt (vgl. pag. 327); so ist wiederum ins- besondere aufgrund der Bepflanzung sowie wegen des spitzen Winkels der Ein- mündung für einen bergab fahrenden Fahrzeuglenker nur sehr schwer erkennbar, ob sich ein einbiegender Fahrradfahrer nähert. Zu betonen ist weiter, dass ein wie 17 der Beschuldigte in Richtung Lyssachstrasse fahrender Fahrzeuglenker einem all- fällig einbiegenden Radfahrer den Rechtsvortritt zu gewähren hat, was die Not- wendigkeit einer sofortigen Bremsbereitschaft noch dringlicher werden lässt. Dass der Radweg die Technikumstrasse nicht kreuzt sondern lediglich in diese einbiegt, wie dies die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 341), ist dabei nach Auffassung der Kammer nicht von Relevanz bzw. macht keinen Unterschied. Ebenso wenig die Tatsache, dass es grundsätzlich auch Strassen im Innerortsbereich mit Tempo 50 gibt, in welche Radwege einmünden; allein aufgrund dessen durfte der Beschuldig- te nicht davon ausgehen, er befinde sich auf einem Strassenabschnitt, auf wel- chem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Was sodann das Verkehrsaufkommen zum Messzeitpunkt anbelangt, so kann nach Auffassung der Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 315 und pag. 340) nicht allein auf die Bilder des Radargeräts (pag. 5 f.) abge- stellt werden, zumal auf diesen lediglich ein kleiner Teil bzw. wenige Meter des re- levanten Abschnitts der Technikumstrasse abgebildet sind. Die Tatsache, dass auf den Bildern des Radargeräts keine anderen Verkehrsteilnehmer ersichtlich sind, vermag den Beschuldigten also nicht zu entlasten. Ebenso wenig kann auf die schriftlichen Angaben und die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden; um sich zu entlasten passte der Beschuldigte nämlich seine Aussagen immer wieder dem Ermittlungsstand an. So hatte er zunächst vorgebracht, dass auf den Radarfo- tos nicht ersichtlich sei, wer am 12. April 2014 sein Auto gefahren sei (vgl. pag. 11 f. und pag. 13). Dass er damit implizit geltend machte, er selber sei nicht gefahren, sondern jemand anderes, ist offensichtlich. Im Sinne eines zweiten Ent- lastungsversuchs zweifelte der Beschuldigte sodann die Zulässigkeit und die Präzi- sion der Laser-Messanlage und damit zusammenhängend das dokumentierte Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung an (vgl. pag. 12 und pag. 13). Und schliesslich behauptete der Beschuldigte auch tatsachenwidrig (vgl. insbes. pag. 294), nirgends auf der Technikumstrasse seien wie sonst üblich grosse Mar- kierungen mit der Aufschrift «30» auf der Fahrspur angebracht worden (pag. 12 und pag. 13) – nur um schliesslich noch zu einem anderen angeblich entlastenden Vorbringen zu wechseln, nämlich der vermeintlich rechtswidrigen linksseitigen Si- gnalisation und deren angeblich mangelnden Erkennbarkeit (vgl. pag. 59 ff.). Dass der Beschuldigte sich auch mit seinen Aussagen zum Verkehrsaufkommen zu ent- lasten versuchte, ist vor diesem Hintergrund naheliegend, weshalb die Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung nicht überzeugen (vgl. dazu auch die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 324). Selbstredend vermögen auch die Tatsachen, dass der Beschuldigte seit Jahrzehnten Auto fährt, einen perfekten automobilistischen Leumund aufweist sowie bernischer Fürsprecher und im An- waltsregister des Kantons E.________ eingetragener Rechtsanwalt ist (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 339), nichts an der mangelnden Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu ändern. Auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Befragung durch den erstinstanzlichen Ge- richtspräsidenten von einer rechtswidrigen Signalisation ausgegangen sei, mit einer Ordnungsbusse wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h gerech- net habe und die Frage nach dem Verkehrsaufkommen für ihn deshalb von unter- geordneter Bedeutung gewesen sei (pag. 339), vermag vor diesem Hintergrund 18 nicht zu überzeugen. Und schliesslich kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte sei gemäss den Radarbildern ziem- lich in der Mitte der Strasse gefahren, was darauf schliessen lasse, dass der Be- schuldigte weder kurz vor, noch kurz nach der Aufnahme einen Verkehrsteilnehmer gekreuzt habe, da er sonst nämlich am Rand gefahren wäre (vgl. pag. 340). Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte die Technikumstrasse, wie auf den Radarbildern er- kennbar, mittig befuhr. Daraus zu schliessen, dass keine anderen Verkehrsteil- nehmer auf der Technikumstrasse unterwegs waren, ginge nach Auffassung der Kammer jedoch zu weit. Ausserdem vermag ein mittiges Befahren der Techni- kumstrasse nicht zu verhindern, dass ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender Fahrzeuglenker aus den Hauseingängen tretende oder die Strasse von Seiten der Parkplätze her überquerende Fussgänger sowie aus der Max-Buri-Strasse und dem Radweg einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen und ab- bremsen kann. Auch sagen die Radaraufnahmen nichts darüber aus, ob am Nachmittag des 12. April 2014 nicht Personen im Begriff gewesen sind, die Strasse zu betreten, bzw. Autofahrer und Radfahrer aus der Max-Buri-Strasse oder dem Radweg in die Technikumstrasse einzubiegen, sie dies aber angesichts des mit überhöhter Geschwindigkeit heranfahrenden Beschuldigten unterlassen haben. Die Kammer geht deshalb gestützt auf die oben dargelegten Überlegungen davon aus, dass am Nachmittag des 12. April 2014 jederzeit damit gerechnet werden musste, dass Anwohner des fraglichen Abschnitts die Technikumstrasse betreten könnten. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Radarmessstelle passierte und die Geschwindigkeitsüberschreitung beging, keine anderen Ver- kehrsteilnehmer an genau dieser Stelle befunden haben sollten, so hätte es doch jederzeit sein können, dass solche unerwartet und nicht gut erkennbar die Strasse betreten und der Beschuldigte diesfalls unvermittelt hätte abbremsen müssen, um einen Unfall zu verhindern. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft be- treffend die Schüler und Studenten, welche angeblich den massgebenden Stras- senabschnitt auf ihrem Weg zur Schule respektive zum Schulplatz oder zur Fach- hochschule bzw. auf ihrem Rückweg zum Bahnhof begehen würden (vgl. pag. 327), gehen nach Auffassung der Kammer hingegen zu weit; es handelt sich dabei um blosse Mutmassungen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidi- gung auf pag. 342). Zunächst ist festzuhalten, dass Grundschüler an Samstagen keinen Schulunterricht haben. Dass sich trotzdem einige Kinder zum Spielen auf dem Schulplatz verabreden, mag zwar grundsätzlich sein, kommt jedoch kaum je- des Wochenende vor. Überdies liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass dies gerade am 12. April 2014 nachmittags der Fall gewesen wäre. Dasselbe gilt in Bezug auf die Studenten der Fachhochschule, welche sich gemäss den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft angeblich auch an vorlesungsfreien Samstagen auf den Campus begeben, um an ihren Projekten zu arbeiten (vgl. pag. 327). Auch dies mag tatsächlich vorkommen, jedoch sind auch diesbezüglich keinerlei Hinweise dargetan, wonach dies gerade auch am Nachmittag des 12. April 2014 der Fall gewesen wäre. Und schliesslich ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als unklar ist, ob, und wenn ja, wie viele Schüler und Studenten mit dem Zug, mit dem Fahrrad und oder zu Fuss zur Schule gehen bzw. ob und an 19 welcher Stelle sie die Technikumstrasse begehen bzw. befahren oder überqueren (vgl. pag. 342). Schliesslich hält die Kammer fest, dass der fragliche Abschnitt der Technikums- trasse, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, an beiden Enden in Begegnungszonen mit Höchstgeschwindigkeit 20 km/h mündet. Nicht zuletzt auch aufgrund dessen hätte der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, auf dem durch die Begegnungszonen eingegrenzten Strassenstück gelte Tempo Ge- nerell 50. Als Beweisfazit hält die Kammer fest, dass es sich beim fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse um ein gerade verlaufendes, leicht abwärts fallendes, jedoch aufgrund der Haus- und Garageneinfahrten, Parkplätze, Sitzbänke sowie der ein- mündenden Max-Buri-Strasse und des einmündenden Radwegs unübersichtliches Stück Strasse handelt, auf welchem jederzeit mit die Strasse unvermittelt betreten- den Fussgängern sowie mit einbiegenden anderen Verkehrsteilnehmern (Autofah- rer und Velofahrer) gerechnet werden muss. Die Örtlichkeit unterscheidet sich so- mit deutlich von einem Innerortsbereich, in welchem die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist. Weiter ist unwahrscheinlich, dass ausgerechnet an einem wit- terungsmässig schönen, trockenen Samstagnachmittag wie dem 12. April 2014 der Beschuldigte der einzige Verkehrsteilnehmer war, bzw. ausnahmsweise keine an- deren Verkehrsteilnehmer die Technikumstrasse befuhren oder begingen. III. Rechtliche Würdigung 8. Vorbringen der Parteien 8.1 Beschuldigter Der Beschuldigte stellt sich in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 25. September 2017 auf den Standpunkt, bei den von ihm geschilderten örtlichen Begebenheiten liege wegen des Fehlens einer abstrakten Gefährdung der Ver- kehrssicherheit objektiv keine grobe Verkehrsregelverletzung vor (pag. 315). Zum subjektiven Tatbestand bringt er vor, die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. bei unbewusst fahrlässigem Handeln sei restriktiv zu handhaben. Es ginge zu weit, ihm angesichts der gegebenen Umstände bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 22 km/h Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen. Der Strassenabschnitt der Technikumstrasse weise keine erheblichen Unterschiede zu einer Innerortsstrasse mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf. Es könne ihm kein bedenkenloses Verhalten vorgeworfen werden, weil er alleine auf der Strasse unterwegs gewesen sei und die Sicht- und Strassenverhältnisse sehr gut gewesen seien. Auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sei folglich nicht erfüllt (pag. 316 f.). 8.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht mit Berufungsbegründung vom 26. Septem- ber 2017 geltend, nicht bloss die verringerte Wahrnehmung potentieller Gefahren- quellen bei überhöhtem Fahren [gemeint: Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit] (insbesondere auch durch Bepflanzungen nicht sichtbare Wohnausgänge, Stras- 20 seneinmündungen oder Parkbänke) erhöhten die Wahrscheinlichkeit einer Gefähr- dungs- oder gar Verletzungsverwirklichung, sondern auch der mit höherer Ge- schwindigkeit einhergehende verlängerte Reaktions- und Bremsweg (pag. 328). All diese Gefahrenquellen würden ihre Entsprechung in den gemäss Bundesgericht zu prüfenden konkret vorliegenden Umständen im Moment der Geschwindigkeitsüber- tretung finden, aber auch in der von der Gemeinde umgesetzten Signalisation. So- mit liege es auf der Hand, dass sich die damals an der Technikumstrasse befindli- chen Menschen vor zu schnell fahrenden Fahrzeugen in der Tempo-30-Zone si- cher gewähnt und dies im Sinne des Vertrauensgrundsatzes auch gedurft hätten. Ein nach Abzug der Toleranzwerte mit 52 km/h (was sogar über der generell gülti- gen [«normalen»] Innerortsgeschwindigkeit liege) an der besagten Stelle durchfah- rendes Motorfahrzeug verletze diesen Sicherheitsanspruch krass bzw. grob (pag. 328). Weiter macht die Generalstaatsanwaltschaft den subjektiven Tatbe- stand betreffend geltend, der Beschuldigte habe es unterlassen, der mehrfachen, nun auch durch die Dokumentation des UTD belegten, ausserordentlich klaren Si- gnalisation genügend Beachtung zu schenken, sei er doch in einer dem Langsam- verkehr zugeschlagenen Wohngegend zwei Drittel schneller als erlaubt gefahren und habe sich damit rücksichtslos gegenüber den Rechtsgütern Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verhalten. Es habe ihm weder beim Hin- noch beim Rückweg vom Besuch bei seinen Bekannten entgangen sein können, dass die Technikumstrasse von zahlreichen öffentlichen Anlagen umgeben sei, welche wie- derum von verkehrsverlangsamenden Beschilderungen umsäumt seien. In subjek- tiver Hinsicht habe der Beschuldigte die mehrfachen Geschwindigkeitssignale so- mit zumindest pflichtwidrig unachtsam übersehen und damit mindestens unbewusst fahrlässig gehandelt (pag. 328). 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Gesetzliche Grundlagen Den objektiven Tatbestand von Abs. 2 von Art. 90 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei hat es sich um eine wichtige Verkehrsregel- vorschrift zu handeln, die in gravierender, d.h. objektiv schwerer Weise verletzt wird und deren Verletzung zu einer ernsthaften Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung ausreicht. Eine wichtige Verkehrs- regelvorschrift liegt vor, wenn deren Missachtung in besonderer Weise unfallträch- tig ist, so insbesondere bei Vorschriften über die Geschwindigkeit (BGE 121 IV 233, E. 1.a). Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfül- lenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese her- vorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Das Bundesgericht versteht die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr: Diese setzt die na- heliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BSK SVG-FIOLKA, N 40 und N 45 zu Art. 90 mit Verweis auf BGE 122 IV 173, 177). Er- höhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Ge- fährdungen dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen 21 Verletzungen führt». Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (BSK SVG-FIOLKA, N 46 und 51 zu Art. 90). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes re- gelwidriges Verhalten, dem Täter muss mithin ein schweres Verschulden vorgewor- fen werden können. Subjektiv muss der Täter somit sowohl die grobe Verkehrsre- gelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit, wobei diese Fahrlässigkeit allerdings zumindest grob sein muss (BSK SVG-FIOLKA, N 93 zu Art. 90). Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32, E. 5.1; BSK SVG-FIOLKA, N 93 zu Art. 90). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur zurückhaltend anzunehmen und nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher be- sonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285, E. 4; 131 IV 133, E. 3.2; 130 IV 32, E. 5.1). Die Generalstaatsanwaltschaft machte im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit Berufungsbegründung vom 11. April 2016 sinngemäss geltend, dass selbst für den Fall, dass der subjektive Tatbestand vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten wäre, der Beschuldigte trotzdem wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu er- klären wäre, zumal bei einer Überschreibung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit innerorts in einer Tempo-30-Zone um netto 20 km/h oder mehr, gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richter und Staats- anwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) immer auf eine grobe Verkehrsregelverlet- zung zu erkennen sei (vgl. pag. 152). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten wird (BSK SVG-FIOLKA, N 68 zu Art. 90 mit Verweis auf BGE 123 II 37 und 106; 132 II 234 sowie BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004, E. 2.3). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbe- gründung im Verfahren SK 16 50 zutreffend ausführte, entspricht dies den VBRS- Richtlinien, welche für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in einer Tempo-50-Zone eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h voraussetzen. Im Entscheid BGer 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 hatte das Bundesgericht die Frage zu entscheiden, ob der Schwellenwert von 25 km/h auch in einer Tempo-30-Zone gelte oder ob diesfalls bereits bei einer Überschreitung um 20 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Dem zitierten Entscheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Motorradfahrer innerorts eine Strasse in einer Tempo-30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h befahren hatte und dafür erst- und oberinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung 22 schuldig erklärt worden war. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte vor Bundesge- richt, dass dort, wo die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert sei, eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bejaht werden müsse (BGer 6B_1028/2008 vom 16. April 2009, E. 3.). Das Bundesgericht hielt jedoch in E. 3.4 fest, dass der Schwellenwert von 25 km/h auch in Bezug auf Tempo-30-Zonen gelte und nicht etwa auf 20 km/h herabgesenkt werde. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h in einer Tem- po-30-Zone müsse vielmehr jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzel- falles geprüft werden, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen sei: «Compte tenu du caractère hétérogène des facteurs permettant de déroger à la limite générale de 50 km/h en application de l'art. 108 al. 2 OSR (notamment l'amélioration de la fluidité du trafic et la réduction des atteintes à l'environnement), il n'est pas possible de justifier de manière générale, un abaissement du seuil du cas grave par l'existence d'un risque accru lié à l'excès de vitesse, de sorte qu'il n'y a pas de raison de déroger à la règle générale valable pour les excès de vitesse en localité au seul motif d'un tel abaissement de la limitation (cf. aussi supra consid. 3.2, deuxième paragraphe). L'existence d'un risque particulier (cf. art. 108 al. 2 let. a et b OSR) ne peut dès lors intervenir que dans l'examen des circonstances concrètes du cas permettant de justifier l'existence d'une violation grave même à moins de 25 km/h de dépassement.» (BGer 6B_1028/2008 vom 16. April 2009, E. 3.4). Nach den VBRS-Richtlinien ist in einer Tempo-30-Zone eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h zu bejahen (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, handelt es sich indessen bei den VBRS-Richtlinien lediglich um eine Richtschnur, welche nicht unbesehen auf den konkreten Einzelfall angewandt werden kann (vgl. pag. 91, S. 10 Urteilsbegründung und pag. 93, S. 12 Urteilsbe- gründung). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind deshalb in Bezug auf die Frage, ob bei einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h eine grobe Verkehrsregelverlet- zung zu bejahen ist, auch im vorliegend zu beurteilenden Fall die konkreten Um- stände zu prüfen. 9.2 Subsumtion Bei den Verkehrsvorschriften, welche an der Technikumstrasse in Burgdorf die Ge- schwindigkeit regeln bzw. auf maximal 30 km/h beschränken, handelt es sich, wie hiervor ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um wichtige Ver- kehrsregelvorschriften. Indem der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit um netto 22 km/h – also um mehr als zwei Drittel der erlaubten Höchstge- schwindigkeit von 30 km/h – überschritt, verletzte er eine wichtige Verkehrsregel- vorschrift in gravierender bzw. objektiv schwerer Weise. Auch das objektive Tatbestandsmerkmal der durch die grobe Verkehrsregelverlet- zung hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ist vorliegend erfüllt; Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit ist typischerweise besonders geeig- net, um in Situationen wie der vorliegenden, andere Verkehrsteilnehmer zu verlet- zen. Indem der Beschuldigte die Technikumstrasse im fraglichen Abschnitt mit stark übersetzter Geschwindigkeit befuhr (mit netto 52 km/h statt mit erlaubten 30 km/h), schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr, insbesondere für alle Fussgän- ger, Velofahrer und Anwohner, aber auch für andere Fahrzeuglenker, welche aus 23 der Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse hätten einbiegen können. Gemäss Beweisergebnis muss davon ausgegangen werden, dass im fraglichen unüber- sichtlichen Abschnitt der Technikumstrasse jederzeit Personen in Fahrtrichtung ge- sehen von links unvermittelt aus den Hauseingängen hätten treten und auf die Strasse laufen können (vgl. dazu II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor). Dasselbe gilt für den Fall, dass auf der gegenüberliegenden Strassenseite – na- mentlich bei den Parkplätzen oder den Sitzbänken – befindliche Personen die Strasse unvorhergesehen hätten überqueren wollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beschuldigte aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit von 52 km/h ei- nen Unfall mit Sach- und eventuell sogar Personenschaden nicht verhindern kön- nen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass sich Fussgänger und Velofahrer auf der Technikumstras- se insofern sicher fühlen, als sie eben gerade davon ausgehen, dass sich Fahr- zeuglenker auf der Technikumstrasse an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h halten und infolgedessen rechtzeitig würden abbremsen können (vgl. dazu pag. 326 und pag. 327). Der Beschuldigte schuf durch seine Fahrweise mit über- setzter Geschwindigkeit somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Ge- fährdung bzw. Verletzung von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere von unvermittelt die Strasse betretenden Fussgängern. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist die Kammer der Auffassung, dass den Beschuldigten ein grobes Verschulden trifft bzw. dieser grobfahrlässig handelte. Wie bereits ausgeführt ist die Signalisation Tempo-30 im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse gemäss dem Urteil des Bundesgerichts rechtmässig und war für den Beschuldigten zum relevanten Messzeitpunkt auch erkennbar (vgl. dazu E. 1.5 des Urteils 6B_95/2017 sowie II.6.1 Erstellter Sachverhalt hiervor). Konkret ist die Tempo-30-Zone in der Technikumstrasse durch das aus Fahrtrichtung Kreisel Lys- sachstrasse linksseitig der Strasse aufgestellte Signal, die drei weissen Linien auf der Fahrbahn sowie die Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn gleich mehr- fach als solche gekennzeichnet (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor). Sämtliche dieser Markierungen zu übersehen, bedingt nach Auffassung der Kammer ein sehr hohes Mass an Un- aufmerksamkeit. Der Beschuldigte passierte die Signalisation und die Bodenmar- kierungen auf dem relevanten Abschnitt der Technikumstrasse bereits auf der An- fahrt zu seinen Verwandten, er hätte diese bereits zu diesem Zeitpunkt wahrneh- men können und müssen. Auf der Rückfahrt – wiederum über die Technikumstras- se – ca. drei Stunden später (vgl. pag. 67 Z. 20 f. sowie pag. 208), hätte er sich entsprechend von Anfang an bewusst sein müssen, in welcher Geschwindigkeits- zone er sich befand. Ausserdem passierte er die Bodenmarkierungen auch auf dem Rückweg mehrfach und war damit ein zweites Mal sehr unaufmerksam. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie die Beweiswürdigung ergeben hat (vgl. dazu die Ausführungen unter II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor) – ange- sichts des konkreten Ortsbildes im fraglichen Strassenabschnitt nicht darauf ver- trauen durfte, dass die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Vielmehr musste er aufgrund der Unübersichtlichkeit, konkret der zahlreichen Haus- und Garagenein- fahrten in Fahrtrichtung Lyssachstrasse linksseitig, der Parkplätze und Sitzbänke rechtsseitig, sowie der Einmündungen der Max-Buri-Strasse und des Radwegs, 24 davon ausgehen, dass die Geschwindigkeit auf maximal 30 km/h beschränkt ist. Hinzu kommt, dass er bei der Anfahrt zu seinen Verwandten eine der beiden die Tempo 30-Zone beidseitig begrenzenden Begegnungszonen mit Höchstgeschwin- digkeit 20 km/h durchfahren hatte – auch diese spricht gegen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf dem fraglichen Strassenabschnitt. Ein ent- sprechender Irrtum wäre denn auch bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte der Signalisation und den Boden- markierungen die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Indem er jedoch der mehrfachen Signalisation der Tempo-30-Zone und auch den tatsächlichen Ge- gebenheiten der Strassenumgebung nicht genügend Beachtung schenkte und die Geschwindigkeit nicht entsprechend reduzierte, war er pflichtwidrig unachtsam und handelte zumindest unbewusst grob fahrlässig. Dabei handelte er gegenüber ande- ren Verkehrsteilnehmern und insbesondere gegenüber Fussgängern, mit welchen auf diesem Strassenabschnitt auch samstags jederzeit und unvermittelt gerechnet werden muss, rücksichtslos. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h in der Tempo-30-Zone offenbart mithin ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Aufgrund des grob fahrlässigen Handelns des Beschuldig- ten ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu bejahen. Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit von 30 km/h um netto 22 km/h schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwen- den, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbun- 25 denen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfrei- heit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte die grobe Verkehrsregelverletzung vor Inkrafttre- ten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Be- urteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung anzuwenden. 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 94, S. 13 Urteilsbegrün- dung). 12. Konkrete Strafzumessung 12.1 Strafrahmen Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es handelt sich mithin um ein Vergehen. 12.2 Tatkomponenten Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h deutlich, um netto 22 km/h. Er gefährdete damit die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer, namentlich von Fussgängern und Velofahrern, welche nicht damit rechnen, in einer Tempo-30-Zone auf ein mit 52 km/h fahrendes Auto zu treffen, zumindest abstrakt, jedoch erhöht. Zur Art und Weise der Tatbegehung hält die Kammer fest, dass es der Beschuldigte beim Befahren der mehrfach mit Tempo 30 signalisierten Technikumstrasse an jeglicher Aufmerksamkeit fehlen liess. Insge- samt ist das objektive Tatverschulden angesichts des für eine grobe Verkehrsre- gelverletzung geltenden Strafrahmens und mit Blick auf andere denkbare, den Tat- bestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllende Fälle, aber noch leicht. Der Beschuldigte handelte pflichtwidrig unvorsichtig, mithin grobfahrlässig. Seine Beweggründe sind unklar. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als noch leicht einzustufen. 12.3 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig und neutral zu gewichten. Insbe- sondere ist der Beschuldigte weder im Strafregister noch im Register über die Ad- ministrativmassnahmen verzeichnet (vgl. pag. 123 und pag. 121 f.). Zu den persön- lichen Verhältnissen hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschuldigte, ein ge- bürtiger F.________ (Geburtsort), seit 25 Jahren in E.________ lebt und dort als 26 Rechtsanwalt arbeitet. Dabei erzielt er ein monatliches Netto-Einkommen von rund CHF 48‘000.00 (vgl. dazu die mit der Berufungsbegründung eingereichte Aufstel- lung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 126 und pag. 134 ff., insbeson- dere pag. 135 und pag. 141). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war und ist korrekt. Es gilt jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte zwar in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, zum fraglichen Zeitpunkt auf der Technikumstrasse in Burgdorf mit einer Geschwindig- keit von netto 52 km/h gefahren zu sein, zunächst jedoch sowohl diese Tatsache bestritten, als auch geltend gemacht hatte, die Messeinrichtung habe nicht den ge- setzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. dazu die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung, pag. 153). Er ist sich der Gefähr- lichkeit seiner Fahrweise offensichtlich nach wie vor nicht bewusst bzw. blendet diese aus. Unter diesen Umständen kann sein Aussageverhalten nicht positiv ge- wichtet werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich. Die Täterkomponenten insgesamt sind neutral. Damit bleibt es nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einem leichten Verschulden. 12.4 Konkretes Strafmass Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h eine Strafe in der Höhe von 35 Strafeinheiten vor (S. 22. VBRS- Richtlinien). Der vorliegend zu beurteilende Fall weicht nicht von dem den VBRS- Richtlinien zugrunde liegenden Normsachverhalt ab, weshalb mit Blick auf die zu wahrende Rechtsgleichheit nicht davon abzuweichen ist. Es ist mithin von einer Strafe von 35 Strafeinheiten auszugehen. Das Verfassen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte fast ein ganzes Jahr; die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwalt- schaft gingen bei der Vorinstanz am 12. bzw. 13. März 2015 (pag. 78 ff.) ein, die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Februar 2016 (pag. 82 ff.). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Dauer von rund einem Jahr für die Verfas- sung der Urteilsbegründung klar zu lange (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 2.4.), das Beschleunigungsgebot ist mithin vorliegend verletzt. Entsprechend ist eine Reduktion um 5 Strafeinheiten vorzunehmen, womit die Strafe noch 30 Strafeinheiten beträgt. Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 48'000.00. Da- von ausgehend ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von CHF 1‘200.00 (vgl. dazu das Berechnungsblatt auf pag. 176). 12.5 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach einer Ge- samtwürdigung aller massgeblichen Kriterien kommt die Kammer zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine negative Prognose gestellt werden muss, der be- dingte Strafvollzug mithin gewährt werden kann. 27 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann indessen eine bedingte Geldstrafe mit einer un- bedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer praxisgemäss die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Um- fang von 1/5; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen (vgl. dazu die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung im ersten oberinstanzlichen Verfahren, pag. 153), um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 102 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 7‘200.00 zu verur- teilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzulegen ist. V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 1‘600.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 13.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kan- ton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO- DOMEISEN, N 6 f. zu Art. 428). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- 28 den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO- DOMEISEN, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 800.00 fest- gelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], vgl. pag. 580). Das zweite oberinstanzliche Verfahren war aufgrund der ergänzen- den Beweiserhebungen (Dokumentation UTD) aufwendiger, weshalb die Verfah- renskosten auf pauschal CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches vom Bundesgericht teilweise aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO je hälftig, ausma- chend CHF 400.00, vom Kanton Bern und vom Beschuldigten zu tragen. Im zwei- ten oberinstanzlichen Verfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, wes- halb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu tragen hat. 14. Entschädigung Dem Beschuldigten ist für das erste oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang seines hälftigen Obsiegens auszurichten. Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Mai 2016 (pag. 170 f.) ist die auszurichtende Entschädigung auf CHF 2‘016.75 festzusetzen. 29 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. 4. Zu den hälftigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 400.00. 5. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. II. 1. Die hälftigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘016.75 für dessen hälftiges Obsiegen im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren auszurichten. 30 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Vorinstanz - Direction générale des véhicules Genève (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 31