B.________ hat dem Kanton Bern die gemäss Ziff. V.3 hiervor auf ihn entfallenden CHF 500.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B.________ hat dem Kanton Bern 1/12 der für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher X.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 3‘865.95, ausmachend CHF 322.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.