105 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13‘176.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘294.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: