A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12‘780.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘057.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: