der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 20.03.2016 in Bern zum Nachteil von B.________, und gestützt hierauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1. hiervor sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe gemäss Ziff. I.3. hiervor in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, aArt. 40, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, aArt. 51, Art. 89 Abs. 6, 111 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, 119 Abs. 1 AuG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: