3. bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 05.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheitsstrafe grundsätzlich die Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB) angeordnet wurde (Ziff. II. des Urteilsdispositivs); 4. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Teil von Ziff. VI.1. des Urteilsdispositivs);