Der Privatkläger obsiegt weitgehend im Schuldpunkt und etwa hälftig im Zivilpunkt. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten ¾ der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Er wird in diesem Umfang gegenüber dem Staat rück- und gegenüber Rechtsanwalt Y.________ nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO) In Bezug auf den restlichen ¼ treffen die Rück- und Nachzahlungspflichten den insoweit unterliegenden Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 4 StPO; vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/