Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Auch die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers kann grundsätzlich gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt Y.________ vom 19. Januar 2018 (pag. 854 ff.) festgesetzt werden, wobei aufgrund der weniger lange als verrechnet dauernden Berufungsverhandlung jedoch eine Kürzung des Zeitaufwands auf 29 Stunden erfolgt. Der Privatkläger obsiegt weitgehend im Schuldpunkt und etwa hälftig im Zivilpunkt.