100 Indessen hat Fürsprecher X.________ gegenüber dem Privatkläger keinen Anspruch auf Nachzahlung des verbleibenden 1/12 der Differenz zwischen seiner amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, da die amtliche Verteidigung im Falle und im Umfang des Obsiegens lediglich Anspruch auf die amtliche Entschädigung hat (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.3; Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2013) 29.2.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft