In Bezug auf den restlichen 1/12 der an Rechtsanwalt X.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung wird hingegen der Privatkläger rückzahlungspflichtig gegenüber dem Staat, da er im Zivilpunkt hälftig unterliegt und entsprechend die hälftigen darauf entfallenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. b analog StPO).