festgesetzt. Da sich die amtliche Verteidigung nur ganz untergeordnet zum Zivilpunkt geäussert hat, erscheint es angemessen, den auf die Gerichtsgebühren angewandten Teiler auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung anzuwenden. Entsprechend wird der Beschuldigte in Bezug auf 11/12 der amtlichen Entschädigung und 11/12 der Differenz zum vollen Honorar von Rechtsanwalt X.________ rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den restlichen 1/12