Es trifft ihn jedoch gegenüber dem Staat eine Rückzahlungspflicht analog Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 138 StPO). 29.2 Entschädigung der amtlichen Anwälte 29.2.1 Amtliche Verteidigung Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Fürsprecher X.________ vom 19. Januar 2018 (pag. 859 ff.) festgesetzt.