Der Beschuldigte hat daher die gesamten auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu tragen. Im Zivilpunkt unterliegen der Beschuldigte und der Privatkläger hingegen je etwa zur Hälfte. Es erscheint daher angemessen, die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 diesen beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Da der Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, wird ihm die Bezahlung der auf ihn entfallenden CHF 500.00 vorläufig erlassen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es trifft ihn jedoch gegenüber dem Staat eine Rückzahlungspflicht analog Art.