unter Berücksichtigung namentlich des erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwands (Art. 5 VKD) auf CHF 6‘000.00 bestimmt. Angesichts des auf die Beurteilung der Genugtuungsforderung entfallenden Aufwands rechtfertigt es sich, CHF 1‘000.00 hiervon auf den Zivilpunkt auszuscheiden. Im Strafpunkt unterliegt der Beschuldigte mit Blick auf seine Anträge vollständig. Das geringfügige Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft bei der Strafzumessung rechtfertigt keine Kostenauflage an den Staat. Der Beschuldigte hat daher die gesamten auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu tragen.