99 29. Obere Instanz 29.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) unter Berücksichtigung namentlich des erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwands (Art. 5 VKD) auf CHF 6‘000.00 bestimmt.