426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton die an Rechtsanwalt X.________ für seine amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung in vollem Umfang zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zum vollen Honorar vollumfänglich zu entschädigen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zudem hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO (i.V.m. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO) die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers zu tragen. Er wird rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen Verhältnissen befindet.