Sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 1 StPO), werden von der Kammer aber praxisgemäss separat ausgewiesen. Vorliegend besteht kein Anlass, auf die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigungen zurückzukommen. Der zu den Verfahrenskosten zu verurteilende Beschuldigte ist gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m.