28. Erste Instanz 28.1 Verfahrenskosten Der Beschuldigte wurde im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und verurteilt und ist somit nach Art. 426 Abs. 1 kostenpflichtig. Auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt wurde erstinstanzlich rechtskräftig verzichtet wurde. Die demnach vollumfänglich auf den Strafpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28‘648.65 sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. 28.2 Entschädigung der amtlichen Anwälte Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung. Sie stellen Auslagen dar (Art.