98 Ermessensweise müsste in dieser zweiten Phase eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf ca. CHF 35‘000.00 bis 40‘000.00 erfolgen. Dieser Betrag wäre aufgrund des Selbstverschuldens allerdings wiederum um ca. 30% zu reduzieren. Es ergäbe sich somit auch nach der Zwei-Phasen-Methode ein zu ersetzender Betrag im Bereich von CHF 25‘000.00. 27.5 Fazit Der Beschuldigte ist zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25‘000.00 auszurichten. Diese Forderung ist seit dem 20. März 2016 zu 5% zu verzinsen.