Völlige Gebrauchsunfähigkeit der Extremität: 50%. Bei den heute beim Privatkläger bestehenden Einschränkungen könnte demnach als Basisgenugtuung eine Integritätsentschädigung im Bereich von 15-20% des maximal versicherten Verdienstes herangezogen werden. Dies entspräche einem Betrag von ca. 22‘000.00 bis ca. CHF 30‘000.00.