len Unbill einen Genugtuungsbetrag in der Höhe der genannten ca. CHF 30‘000.00 bis CHF 40‘000.00 auch vorliegend für angemessen erachten. Aufgrund des erheblichen Selbstverschuldens des Privatklägers ist dieser Betrag allerdings im Umfang von ca. 30% zu reduzieren. Bei Anwendung der Präjudizienvergleichsmethode resultiert somit ein zu ersetzender Genugtuungsbetrag im Bereich von CHF 25‘000.00. 27.4 Zwei-Phasen-Methode Zieht man – im Sinne einer Vergleichs- bzw. Kontrollrechnung nach der Zwei- Phasen-Methode – die Tabellen der SUVA zu Integritätsentschädigungen bei, ergibt sich Folgendes: