27.3.3 Mit Blick auf die erwähnten Präjudizien und unter Berücksichtigung namentlich der akuten Lebensgefahr, der rund zweimonatigen stationären Hospitalisation, der höchstwahrscheinlich bleibenden somatischen Beeinträchtigungen des Privatklägers in Alltag, Freizeit und Beruf, der damit einhergehenden rund einjährigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der Notwendigkeit einer Umschulung sowie des eventualvorsätzlichen (gleichzeitig aber in Verteidigungsabsicht erfolgten) Handelns des Beschuldigten würde die Kammer aufgrund der erlittenen immateriel-