(Geschworenengericht Zürich, 12.12.2001). Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich allerdings von diesen Fällen zunächst insoweit, als das Verschulden des in Verteidigungsabsicht und "bloss" mit Eventualvorsatz handelnden Beschuldigten tendenziell als geringer einzustufen ist. Zudem stach er nicht zehn Mal oder noch häufiger auf den Privatkläger ein, sondern "lediglich" vier Mal. Weiter wurden keine zahlreichen Operationen nötig und auch zu einer posttraumatischen Belastungsstörung kam es beim Privatkläger nicht.