Eine bimanuelle handwerkliche Arbeit wird für ihn in Zukunft kaum mehr möglich sein. Der Privatkläger wird daher nicht mehr auf seinem angestammten Beruf als Maurer arbeiten können. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass er auch vor seiner Verletzung nie auf diesem Beruf gearbeitet hat, sondern gemäss seinen Angaben immer auf Stellensuche war. Heute arbeitet der Privatkläger auf einer ihm von der IV vermittelten Stelle. 27.3 Präjudizienvergleich 27.3.1 Der Privatkläger zitiert zur Begründung der von ihm (in seinem Hauptantrag) geforderten Genugtuungssumme von CHF 60‘000.00 folgende Urteile: