549 ff.) stellt jedenfalls keine fachkundige Einschätzung dar – und der Privatkläger hat sich gemäss seinen Angaben auch nie in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben. Eine (weiterhin) bestehende psychiatrische oder psychologische Beeinträchtigung relevanten Ausmasses (etwa in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung) ist daher nicht erwiesen. Der Privatkläger war rund ein Jahr lang zu 100% arbeitsunfähig. Eine bimanuelle handwerkliche Arbeit wird für ihn in Zukunft kaum mehr möglich sein.