Zusammenfassend ist unter dem Aspekt des Ausmasses der immateriellen Unbill Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte stach vier Mal mit einem Messer auf den Privatkläger ein. Er handelte mit Tötungs(eventual)vorsatz, gleichzeitig aber auch mit Verteidigungsabsicht, nachdem der Privatkläger ihn zuerst unvermittelt mit einem Pfefferspray und einem Hieb/Stoss an den Kiefer angegriffen hatte. Der Privatkläger erlitt drei Schnitt-/Stichverletzungen: