Das Ausmass der immateriellen Unbill kann deshalb bestimmt und somit die Genugtuungssumme bemessen werden. 27.2 Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill Hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen und ihrer bis heute bestehenden Folgen kann vorab auf die Ausführungen zum Sachverhalt (namentlich vorstehend E. II.10.8), auf die rechtliche Würdigung (vorstehend E. III.14.1.1) und auf die Strafzumessung (vorstehend E. IV.18.3.2) verwiesen werden. Zusammenfassend ist unter dem Aspekt des Ausmasses der immateriellen Unbill Folgendes zu berücksichtigen: