27. Subsumtion 27.1 Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung Die Vorinstanz hat das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht bejaht. Darauf wird verwiesen. Gemäss den heute vorliegenden Berichten sind mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten. Das Ausmass der immateriellen Unbill kann deshalb bestimmt und somit die Genugtuungssumme bemessen werden.