Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zwei-Phasen-Methode die Basisgenugtuung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist, wenn keine Integritätsentschädigungswerte greifbar sind (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Genugtuung bei Körperverletzung, Zürich/St. Gall3n 2013, N. 371). Die Integritätsentschädigung ist schliesslich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ein Richtwert, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N. 372, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006 E. 5.2).