UVG-Integritätsentschädigung als Basisgenugtuung herangezogen werde, ist anzufügen, dass neben der zwei-Phasen-Methode auch die Präjudizienvergleichsmethode nach wie vor zulässig ist und auch immer wieder Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zwei-Phasen-Methode die Basisgenugtuung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist, wenn keine Integritätsentschädigungswerte greifbar sind (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Genugtuung bei Körperverletzung, Zürich/St. Gall3n 2013, N. 371).