25.2 Die Vorinstanz hiess die Genugtuungsklage (wie auch die Schadenersatzklage) des Privatklägers dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie aus, zwar seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuung grundsätzlich gegeben, es könne aber noch nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem genauen Ausmass der Privatkläger dauerhaft im Gebrauch seines rechten Armes eingeschränkt bleiben werde. Auch fehle es noch an einer betragsmässigen Festsetzung der Integritätsentschädigung, welche als Basisgenugtuung herangezogen werden könnte.