Subeventualiter beantragte er schliesslich, der Genugtuungsanspruch sei – wie in erster Instanz – dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte schloss hingegen auf (vollumfängliche) Abweisung der Zivil- und damit auch der Genugtuungsklage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots zu Gunsten des berufungsführenden Privatklägers (Art. 391 Abs. 3 StPO) ist dies allerdings ausgeschlossen, die Kammer muss die Zivilklage betreffend Genugtuung mindestens dem Grundsatz nach gutheissen (vgl. vorstehend E. I.6).