Eventualiter verlangte der Privatkläger, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Mehrforderung für die bis zum Urteilszeitpunkt erlittene Unbill eine Teil-Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Subeventualiter beantragte er schliesslich, der Genugtuungsanspruch sei – wie in erster Instanz – dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.