Dieser beantragte auch in oberer Instanz, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 60‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Eventualiter verlangte der Privatkläger, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Mehrforderung für die bis zum Urteilszeitpunkt erlittene Unbill eine Teil-Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen.