Von der Kammer zu beurteilen ist nur noch die Genugtuungsforderung des Privatklägers. Dieser beantragte auch in oberer Instanz, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 60‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen.