2013, N. 31 zu Art. 236 StPO, m.H.). V. Zivilpunkt 92 25. Formelles 25.1 Soweit die Schadenersatzklage erstinstanzlich dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wurde und soweit erstinstanzlich auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt verzichtet wurde, ist das Urteil des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.5.). Von der Kammer zu beurteilen ist nur noch die Genugtuungsforderung des Privatklägers.