24. Fazit: Auszufällende Strafe Es resultiert eine auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten bzw. 82 Monaten. Diese ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl BM 16 6343 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 19. April 2016 auszusprechen. Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft (20. März 2016 bis 10. Oktober 2016) von 205 Tagen sowie der am 11. Oktober 2016 vorzeitig angetretene Strafvollzug sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (aArt. 51 StGB; vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art.